Sachverständiger

 

A)  Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige

Die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" ist gesetzlich geschützt.

Diese Sachverständigen werden aufgrund besonderer gesetzlicher Bestimmungen vor ihrer öffentlichen Bestellung auf ihre persönliche und fachliche Eignung (fachlich Qualifikation) zum Sachverständigen überprüft und vereidigt.

In der Regel ist der "öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige" freiberuflich tätig. Ihm wird vom Gesetzgeber eine Sonderstellung eingeräumt:

  1. Er soll vorzugsweise in Gerichtsverfahren beauftragt werden.
  2. Er ist als Gerichtsgutachter zur Gutachtenerstattung verpflichtet.
  3. Die Berufsbezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für .......(Fachgebiet)" ist strafrechtlich geschützt. Er ist förmlich verpflichtet auf gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten und zur Verschwiegenheit.
  4. Die Bestellung erfolgt nach Überprüfung durch ein Fachgremium durch öffentlich-rechtliche Einrichtungen auf der Grundlage des § 36 GewO (z.B. durch die Industrie- und Handelskammer). Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige kann sich als solcher ausweisen und ist berechtigt, einen entsprechenden Rundstempel zu führen. Er wird nur auf Zeit bestellt und untersteht der Aufsicht seiner Kammer (z.B. Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer, aber auch z.B. Architekten- und Ingenieurkammern der Bundesländer).

Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige können aufgrund ihres Spezialgebietes sowohl vor den Gerichten als auch im privaten Bereich tätig werden.

Diese Sachverständigen haben aufgrund ihrer nachgewiesenen, persönlichen und fachlichen Eignung zur Gutachtenerstattung in einigen Sach- und Fachbereichen besondere Prüf- und Gutachterzuständigkeiten. Sie werden von Gerichten, wenn die Beantwortung des Beweisthemas in ihren Zuständigkeitsbereich fällt, anderen Sachverständigen vorgezogen.

Die Bestellung erfolgt durch die Selbstverwaltungskörperschaften:

  1. Industrie- und Handelskammern (IHK).
  2. Handwerk- und Landwirtschaftskammern.
  3. Ingenieur- und Architektenkammern.

Ein Sachverständiger kann nur öffentlich bestellt werden, wenn er

  1. seine berufliche Niederlassung oder - falls eine solche nicht besteht - seinen Wohnsitz im Bezirk des Kammer hat
  2. das 30. Lebensjahr vollendet und das 62. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  3. die persönliche Eignung besitzt
  4. die besondere Sachkunde und die Fähigkeit, Gutachten zu erstellen, nachweist
  5. über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen verfügt
  6. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt
  7. die Gewähr für Unparteilichkeit und Unabhängigkeit bei der Erstattung von Gutachten sowie für die Einhaltung der Pflichten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständige bietet.

B)  Der Sachverständige allgemein

Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist gesetzlich nicht geschützt. Jeder kann sich Sachverständiger nennen, solange er nicht gegen § 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt, d.h. die Bezeichnung Sachverständiger nicht irreführend im Geschäftsverkehr verwendet. Deshalb muss auch ein "freier" Sachverständiger seine Sachkunde nachweisen können. Dagegen ist die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" gesetzlich geschützt. Nicht öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige dürfen auch keine Bezeichnungen führen, die Anlass zur Verwechslung mit der öffentlichen Bestellung geben könnten.

Der Sachverständige ist eine natürliche Person mit besonderer Sachkunde.

Die Fähigkeit, Tatsachen festzustellen, Erfahrungssätze zu ermitteln und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen, ist Voraussetzung zur Erstattung eines Gutachtens